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Wo findet der § 12a TVG hauptsächlich Anwendung?

Geschichte des § 12a TVG

1926

Gesetzlich wurden die arbeitnehmerähnlichen Personen das erste Mal 1926 im Arbeitsgesetz aufgegriffen, schreibt Karen Kelat 2017 in einem Fachartikel Die arbeitnehmerähnliche Person – Begriff und rechtliche Stellung im Arbeitsrecht im Rahmen ihres Studiums der Rechtswissenschaften.

1949

1949 gründete sich der Deutsche Journalistenverband (DJV) und 1951 die Fachgruppe Journalisten, die sich ab 1960 Deutsche Journalisten-Union (dju) nennt und stärker gewerkschaftlich orientiert war.

1950

1950 gründete sich die Gruppe Funk in der Gewerkschaft Kunst unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und 1952 die Rundfunkunion als Vertretung der im Rundfunk Beschäftigten. Diese räumte 1960 den freien Mitarbeiter*innen auf ihrem 4. Delegiertentag das Recht auf volle Mitgliedschaft ein. 1968 fusioniert sie mit der Deutschen Union der Filmschaffenden (DUF) zur Rundfunk-Fernseh-Film-Union (RFFU). Damit waren freie Mitarbeitende zum Thema der Gewerkschaften geworden.

1974

Mit der Einführung des § 12a TVG war der Weg frei, für wirtschaftlich abhängige und sozial schutzbedürftige, eben arbeitnehmerähnliche Personen kollektive Vereinbarungen zu treffen. „Die wichtigste Änderung (des Tarifvertragsgesetz) war die Einführung des § 12a im Jahre 1974, durch den Tarifverträge auch auf arbeitnehmerähnliche Personen erstreckt werden konnten, was besonders im Bereich der Medien praktische Bedeutung erlangte“, schreibt Ulrich Zachert 2009 anlässlich 60 Jahre Tarifvertragsgesetz.

Mit anderen Worten: § 12a TVG wurde für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt, so Volker Rieble, Professor für Arbeitsrecht an der Ludwigs-Maximilians-Universität München. Der Gesetzgeber hat damals auf die gewerkschaftlichen Organisationsformen der Journalist*innen, Schriftsteller*innen, Kultur- und Medienschaffenden reagiert.

1974

1974 trat der Verband deutscher Schriftsteller (VS) der damaligen Industriegewerkschaft Druck und Papier (IG Druck und Papier) bei. Somit vertrat die Gewerkschaft nicht mehr nur abhängig Beschäftigte, sondern „alle in den Wirtschaftszweigen Druck und Papier Beschäftigten, hauptberuflich publizistisch Tätige, haupt- oder nebenberuflich tätige Autoren.“

1976

„Ab 1976 werden Tarifverträge in zahlreichen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten durchgesetzt – nicht zuletzt durch den Druck auf die Anstalten durch eine wahre Festanstellungsklagewelle der RFFU“, schreibt Veronika Mirschel in dem Artikel Hybride Erwerbsformen 2018.

1977

1977 heißt es in einem Beitrag zu einem kulturpolitischen Programm der DGB-Gewerkschaften: Nicht angestellte Mitarbeitende „sind in alle Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen einzubeziehen. Ihre wirtschaftliche und soziale Sicherung ist durch Tarifverträge zu gewährleisten.“