Fazit: Arbeitnehmerähnlichkeit – eine gute Lösung?
Der § 12a TVG eröffnet freien Mitarbeitenden gewisse Schutzrechte und Leistungen wie den Mindesturlaub. Wer eine starke Gewerkschaft und viele engagierte freie Kolleg*innen an der Seite hat, kann über Tarifverträge auch bessere Absicherungen erreichen, die schon denen der festangestellten Kolleg*innen nahe kommen. Doch da, wo es diese kollektiven Vereinbarungen nicht gibt, bietet der § 12a TVG kaum Schutzfunktionen. Vor allem bietet die Arbeitnehmerähnlichkeit den Auftraggebenden die Möglichkeit, bei bestimmen Schutzleistungen einen schlanken Fuß zu machen. So müssen sie nicht mit in die Renten- und Sozialversicherungen beitragen und die Last bleibt allein auf Seiten der Arbeitnehmerähnlichen. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern gibt es Vereinbarungen, dass diese mit in die sozialen Sicherungssysteme zahlen. Es gibt es die Möglichkeit freie Mitarbeitende tageweise bei den Sozialversicherungsträgern zu melden. Der Beitrag ist dann zwar für die freien Mitarbeitenden niedriger, als wenn sie als ständig beschäftigt oder gar dauerbeschäftigt gelten. Aber de facto zahlen sie so weniger in die sozialen Sicherungssysteme, sprich weniger Krankengeld und Rente. Am Ende: weniger Rente im Alter.
Der Bestandsschutz ist bei den meisten Sendern für die Arbeitnehmerähnlichen nicht optimal gelöst und kann leicht ausgehebelt werden. Bleibt nur der Trost: Besser als nichts. Denn für alle anderen Arbeitnehmerähnlichen gibt es überhaupt keinen Schutz vor Beendigung oder eine Absicherung. „Freie Mitarbeitende, gerade bei den öffentlich-rechtlichen Sendern oder auch bei den Volkshoch- und Musikschulen, haben dieselben Aufgaben und erledigen dieselben Tätigkeiten wie die festangestellten Kolleg*innen. Von außen gibt es keinen Unterschied. Und es bleibt schwer nachvollziehbar, warum sie nicht dieselben gesetzlichen und sozialen Absicherungen haben sollten wie ihre festangestellten Kolleg*innen“, sagt Manfred Kloiber, Bundesvorsitzender der Fachgruppe Medien, Journalismus und Film in ver.di.